Wiederkehrende Prüfungen nach DGUV Vorschrift 54 Winden.- Hub.- und Zuggeräte.
Wir prüfen für Sie folgende Winden.- Hub.- und Zuggeräte:*
(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen
1.
Seile durch
•
Trommeln,
•
Triebscheiben,
•
Spille,
•
Klemmbacken oder von Hand über Rollen
bewegt werden,
2.
Ketten durch
• Kettensterne,
• Kettennüsse,
• Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen
bewegt werden oder
3.
Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.
1.
Seile durch
•
Trommeln,
•
Triebscheiben,
•
Spille,
•
Klemmbacken oder von Hand über Rollen
bewegt werden,
2.
Ketten durch
• Kettensterne,
• Kettennüsse,
• Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen
bewegt werden oder
3.
Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.
(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
•
Karosserieausbeulgeräte
•
Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen
•
Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte
•
Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken
•
Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).
DGUV 54/55 finden Sie im Downloadbereich
* Für jede Prüfung ist vom Betreiber, das Prüfbuch bereit zu stellen. Wenn die zu prüfenden Geräte eingebaut sind, ist ein Zugang für die Dauer der Prüfung unbedingt zu ermöglichen. Wenn keine Prüfung stattfinden kann, ist der Prüfer berechtigt alle angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.