Erstprüfungen, sowie Prüfungen nach wesentlichen Änderungen von Krananlagen nach §25 DGUV Vorschrift 52
1. Brückenkrane gem. § 25 DGUV Vorschrift 52
2. Schwenkkrane gem. § 25 DGUV Vorschrift 52
3. Portalkrane gem. § 25 DGUV Vorschrift 52
4. Wandlaufkrane gem. § 25 DGUV Vorschrift 52
5. Schienenkrane gem. § 25 DGUV Vorschrift 52
Hier einige Beispiele:
Brückenkran Schienenbahn Wandlaufkran
Schwenkkran Portalkran
DGUV 52/53 finden Sie im Downloadbereich
* Für jede Prüfung ist vom Betreiber das Prüfgewicht (Nennlast*1,25), eine dementsprechende Hebebühne und das dementsprechendes Lastaufnahmemittel vor der Prüfung bereit zu stellen. Sollte eine Prüfung zum terminierten Zeit aus Verfehlungen des Betreibers nicht möglich sein ist der Prüfer berechtigt alle angefallenen Kosten dem Betreiber in Rechnung zu stellen.




